§ 13
§ 13 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
Fassung: 1. August 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 PKVG?
- Kernaussage§ 13 PKVG behandelt "Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
§ 13. Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110% der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 PKVG in einfachen Worten?
§ 13 PKVG behandelt "Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. August 1997
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 3/2000 (NR: GP XXI AB 12 S. 4. BR: AB 6081 S. 659.)
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