Bundesgesetze

Pensionskassenvorsorgegesetz

Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG)

PKVGBundesgesetzFassung seit 1. August 1997RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10007889 · BGBl. I Nr. 64/1997 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Leistungsansprüche

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 PKVG?

  • Kernaussage§ 14 PKVG behandelt "Leistungsansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leistungsansprüche

§ 14. (1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.

(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt maximal 3,5%.

(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 PKVG in einfachen Worten?

§ 14 PKVG behandelt "Leistungsansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
1. August 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2000 (NR: GP XXI AB 12 S. 4. BR: AB 6081 S. 659.)

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