Bundesgesetze

Pensionskassenvorsorgegesetz

Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG)

PKVGBundesgesetzFassung seit 1. August 1997RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10007889 · BGBl. I Nr. 64/1997 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Witwen-/Witwerpension

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 PKVG?

  • Kernaussage§ 11 PKVG behandelt "Witwen-/Witwerpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Witwen-/Witwerpension

§ 11. (1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs. 1 Z 1 erbracht wurde.

(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.

(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen- /Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 12 Waisenpension

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PKVG in einfachen Worten?

§ 11 PKVG behandelt "Witwen-/Witwerpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
1. August 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2000 (NR: GP XXI AB 12 S. 4. BR: AB 6081 S. 659.)

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