§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. August 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 PKVG?
- Kernaussage§ 1 PKVG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.
(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 PKVG in einfachen Worten?
§ 1 PKVG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 PKVG relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. August 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 3/2000 (NR: GP XXI AB 12 S. 4. BR: AB 6081 S. 659.)
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Verweise
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