§ 9
§ 9 Meldepflicht
Fassung: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024?
- Kernaussage§ 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflicht
§ 9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
(3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs. 2 Z 2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
(4) Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
(5) Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs. 3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
(6) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in einfachen Worten?
§ 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- 31. Dezember 2027
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2025 (NR: GP XXVIII IA 410/A AB 202 S. 41. BR: 11684 AB 11687 S. 981.)
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