Bundesgesetze

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)

BundesgesetzFassung seit 17. Oktober 2025RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012352 · BGBl. I Nr. 112/2023 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Inkrafttreten

Fassung: 17. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024?

  • Kernaussage§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.

(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 21 Übergangsbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in einfachen Worten?

§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Oktober 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
17. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2025 (NR: GP XXVIII IA 410/A AB 202 S. 41. BR: 11684 AB 11687 S. 981.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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