Bundesgesetze

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)

BundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012352 · BGBl. I Nr. 112/2023 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Beginn und Ende der Beitragspflicht

Fassung: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024?

  • Kernaussage§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 vorliegt.

(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige ist ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 Z 2 genannten Daten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Höhe des ORFBeitrags
Nächster Paragraph§ 9 Meldepflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in einfachen Worten?

§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
31. Dezember 2027
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2025 (NR: GP XXVIII IA 410/A AB 202 S. 41. BR: 11684 AB 11687 S. 981.)

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