§ 20
§ 20 Vollziehung
Fassung: 9. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 ORF-Beitrags-Gesetz 2024?
- Kernaussage§ 20 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in einfachen Worten?
§ 20 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2023
- Fassung seit
- 9. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2025 (NR: GP XXVIII IA 410/A AB 202 S. 41. BR: 11684 AB 11687 S. 981.)
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Verweise
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