Bundesgesetze

OeAD-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)

OeADGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005873 · BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 OeADG?

  • Kernaussage§ 1 OeADG behandelt "Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von OeADG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

§ 1. (1) Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.

(2) Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.

(3) Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.

(4) Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--.

(5) Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(6) Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.

(7) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

(8) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Vermögensübertragung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 OeADG in einfachen Worten?

§ 1 OeADG behandelt "Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 228/2022 (NR: GP XXVII RV 1788 AB 1837 S. 187. BR: AB 11152 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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