Bundesgesetze

OeAD-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)

OeADGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2022RIS-Stand 30. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005873 · BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Aufsichtsrat

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 OeADG?

  • Kernaussage§ 6 OeADG behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von OeADG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsichtsrat

§ 6. (1) Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.

(1a) Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:

(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag

(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.

(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.

(5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.

(6) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.

(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(8) Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 OeADG in einfachen Worten?

§ 6 OeADG behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2022
Fassung seit
31. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 228/2022 (NR: GP XXVII RV 1788 AB 1837 S. 187. BR: AB 11152 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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