§ 50
§ 50 Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 MRG?
- Kernaussage§ 50 MRG behandelt "Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des § 39 Abs....
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Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2
§ 50. Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres, BGBl. Nr. 299/1979, bestimmt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 MRG in einfachen Worten?
§ 50 MRG behandelt "Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1982 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. April 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 1982
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 114/2025 (NR: GP XXVIII RV 269 AB 337 S. 57. BR: AB 11745 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 12/2025 (NR: GP XXVIII IA 76/A AB 35 S. 11. BR: AB 11622 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 176/2023 (NR: GP XXVII IA 3558/A AB 2398 S. 247. BR: AB 11394 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 59/2021 (NR: GP XXVII IA 1368/A AB 685 S. 89. BR: AB 10585 S. 924.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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