§ 49j
§ 49j Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
Fassung: 19. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49j MRG?
- Kernaussage§ 49j MRG behandelt "Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Änderungen des § 15a und des § 16 durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
§ 49j. (1) Die Änderungen des § 15a und des § 16 durch das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 16 Abs. 6 in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2025, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 170/2023). Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Beträge entfällt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49j MRG in einfachen Worten?
§ 49j MRG behandelt "Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 49j MRG relevant?
Für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 19. März 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 114/2025 (NR: GP XXVIII RV 269 AB 337 S. 57. BR: AB 11745 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 12/2025 (NR: GP XXVIII IA 76/A AB 35 S. 11. BR: AB 11622 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 176/2023 (NR: GP XXVII IA 3558/A AB 2398 S. 247. BR: AB 11394 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 59/2021 (NR: GP XXVII IA 1368/A AB 685 S. 89. BR: AB 10585 S. 924.)
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Rückverweise
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