Bundesgesetze

Mietrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG)

MRGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1982RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002531 · BGBl. Nr. 520/1981 · 20/05 Wohn- und Mietrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 MRG?

  • Kernaussage§ 25 MRG behandelt "Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

§ 25. Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 26 Untermietzins

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 MRG in einfachen Worten?

§ 25 MRG behandelt "Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1982 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2021
Fassung seit
1. Januar 1982
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:25
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 114/2025 (NR: GP XXVIII RV 269 AB 337 S. 57. BR: AB 11745 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 12/2025 (NR: GP XXVIII IA 76/A AB 35 S. 11. BR: AB 11622 S. 975.)
  • BGBl. I Nr. 176/2023 (NR: GP XXVII IA 3558/A AB 2398 S. 247. BR: AB 11394 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 59/2021 (NR: GP XXVII IA 1368/A AB 685 S. 89. BR: AB 10585 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 9Gesetze 0Treffer 9

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
  • Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
Häufige Gerichte
  • OGH7
  • LG für ZRS Wien1
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 9 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 3Ob529/90; 3Ob522/93; 1Ob120/98y; 5Ob232/98y; 5Ob150/00w; 5Ob213/15g; 9Ob21/20h · 24. Februar 20213Ob529/90; 3Ob522/93; 1Ob120/98y; 5Ob232/98y; 5Ob150/00w; 5Ob213/15g; 9Ob21/20h · 24. Februar 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020307

Veröff: RZ 1990/106 S 253 = SZ 63/14 Vgl auch; Beisatz: Dem Vermieter steht es frei, die Abgabe der Zustimmungserklärung zum Betrieb eines Schanigartens von einem besonderen (angemessenen) Entgelt abhängig zu machen. (T1) nur: Für mitgemietete Hausflächen oder...

ABGB §1090 Ib · MRG §1 Abs1 · MRG §25
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob263/02s; 7Ob42/07p; 9Ob55/07i; 7Ob189/17w; 5Ob79/19g · 31. Juli 20195Ob263/02s; 7Ob42/07p; 9Ob55/07i; 7Ob189/17w; 5Ob79/19g · 31. Juli 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117864

Auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1) Veröff: SZ...

MRG §25
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob296/02v; 5Ob129/09w; 5Ob235/11m; 5Ob122/14y; 5Ob213/15g · 20. April 20165Ob296/02v; 5Ob129/09w; 5Ob235/11m; 5Ob122/14y; 5Ob213/15g · 20. April 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117878

Beisatz: Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. (T1) Vgl auch...

MRG §25
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob296/02v; 7Ob42/07p; 5Ob122/14y · 25. Juli 20145Ob296/02v; 7Ob42/07p; 5Ob122/14y · 25. Juli 2014 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117877

Vgl auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1) Auch;...

MRG §16 Abs2 · MRG §25
LG für ZRS Wien · RechtssatzLG für ZRS Wien · 40R488/11b · 6. März 201240R488/11b · 6. März 2012 · ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000175MRG §25OGH · RechtssatzOGH · 3Ob367/97k; 4Ob55/07b · 4. September 20073Ob367/97k; 4Ob55/07b · 4. September 2007 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110062

Vgl; Beisatz: Hier: Erwähnung im Zusammenhang mit § 97 ABGB. (T1)

ABGB §1118 B1 · ABGB §1118 C · MRG §24 · MRG §25 · MRG §30 Abs2 Z1
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob115/00y; 5Ob52/02m; 5Ob101/03v · 13. Mai 20035Ob115/00y; 5Ob52/02m; 5Ob101/03v · 13. Mai 2003 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113524

Auch; nur: Die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG ist auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) analog anzuwenden. (T1) Auch; nur T1

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8 · MRG §25
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 91/13/0143 · 20. April 199591/13/0143 · 20. April 1995 · ECLI:AT:VWGH:1995:1991130143.X04EStG 1972 §16 Abs1 Z8; · EStG 1972 §28 Abs2; · EStG 1972 §28 Abs3; · EStG 1972 §6 Z1; · EStG 1972 §7 Abs1; · MRG §20 Abs1 Z1 litd; · MRG §20 Abs1 Z2 litb; · MRG §25;OGH · RechtssatzOGH · 5Ob61/88 · 6. September 19885Ob61/88 · 6. September 1988 · ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069891

Veröff: SZ 61/183 = WoBl 1989,69

MRG §16 Abs2 · MRG §16 Abs3 · MRG §25