§ 7
§ 7 2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Fassung: 6. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 MinStG 2022?
- Kernaussage§ 7 MinStG 2022 behandelt "2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 63 Abs. 10
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Temporäre Agrardieselvergütung
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, steht aus den Mitteln der Mineralölsteuer auf Antrag für die Vergütungszeiträume
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Vergütung für eine bestimmte Fläche steht jenem Betriebsinhaber zu, der im betreffenden Kalenderjahr eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat oder bewirtschaftet.
(3) Der Antrag auf Vergütung ist für den betreffenden Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Dabei gelten die Mehrfachanträge gemäß § 34 der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAPStrategieplans (GAPStrategieplan-Anwendungsverordnung – GSPAV), BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024, für die jeweiligen Kalenderjahre als Antragstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes für den betreffenden Vergütungszeitraum. Die Auszahlung der Vergütungsbeträge erfolgt durch das Zollamt Österreich zu zwei Terminen (erster Termin für Vergütungszeiträume I und II, zweiter Termin für Vergütungszeitraum III). Beträge unter 20 Euro werden nicht ausbezahlt.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen
(5) Für die Ermittlung des Ausmaßes der Vergütung ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, anzunehmen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 MinStG 2022 in einfachen Worten?
§ 7 MinStG 2022 behandelt "2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2024
- Fassung seit
- 6. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 82/2026 (NR: GP XXVIII IA 1020/A AB 627 S. 99. BR: AB 11867 S. 995.)
- BGBl. I Nr. 12/2026 (NR: GP XXVIII IA 763/A AB 440 S. 71. BR: 11779 AB 11780 S. 988.)
- BGBl. I Nr. 72/2024 (NR: GP XXVII IA 4068/A AB 2585 S. 268. BR: AB 11512 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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