Bundesgesetze

Mineralölsteuergesetz 2022

Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022)

MinStG 2022BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 1. Oktober 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004908 · BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021 · 32/05 Verbrauchsteuern · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 MinStG 2022?

  • Kernaussage§ 28 MinStG 2022 behandelt "Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 63

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung

§ 28. (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 MinStG 2022 in einfachen Worten?

§ 28 MinStG 2022 behandelt "Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Januar 2022
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 82/2026 (NR: GP XXVIII IA 1020/A AB 627 S. 99. BR: AB 11867 S. 995.)
  • BGBl. I Nr. 12/2026 (NR: GP XXVIII IA 763/A AB 440 S. 71. BR: 11779 AB 11780 S. 988.)
  • BGBl. I Nr. 72/2024 (NR: GP XXVII IA 4068/A AB 2585 S. 268. BR: AB 11512 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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