§ 17
§ 17 Freischein, Erlöschen
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 MinStG 2022?
- Kernaussage§ 17 MinStG 2022 behandelt "Freischein, Erlöschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für das Erlöschen des Freischeins gelten § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 1a,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Freischein, Erlöschen
§ 17. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gelten § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 1a, 1b und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
(2) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.
(3) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 MinStG 2022 in einfachen Worten?
§ 17 MinStG 2022 behandelt "Freischein, Erlöschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Januar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 82/2026 (NR: GP XXVIII IA 1020/A AB 627 S. 99. BR: AB 11867 S. 995.)
- BGBl. I Nr. 12/2026 (NR: GP XXVIII IA 763/A AB 440 S. 71. BR: 11779 AB 11780 S. 988.)
- BGBl. I Nr. 72/2024 (NR: GP XXVII IA 4068/A AB 2585 S. 268. BR: AB 11512 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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