§ 4
§ 4 Zuständigkeit
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 MilBFG 2004?
- Kernaussage§ 4 MilBFG 2004 behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,...
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Zuständigkeit
§ 4. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Z 1, BGBl. I Nr. 37/2018)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 MilBFG 2004 in einfachen Worten?
§ 4 MilBFG 2004 behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juni 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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Rückverweise
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