Bundesgesetze

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004

MilBFG 2004BundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2025RIS-Stand 8. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003064 · BGBl. I Nr. 130/2003 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 In- und Außer-Kraft-Treten

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 MilBFG 2004?

  • Kernaussage§ 14 MilBFG 2004 behandelt "In- und Außer-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), BGBl. Nr. 524/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

(5) § 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 16 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 16 Z 1 und Z 3 lit. b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.

(8) § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13a Verjährung
Nächster Paragraph§ 15 Übergangsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 MilBFG 2004 in einfachen Worten?

§ 14 MilBFG 2004 behandelt "In- und Außer-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2026
Fassung seit
30. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

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Verweise

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