§ 2
§ 2 Berufsförderung während des Dienstverhältnisses
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 MilBFG 2004?
- Kernaussage§ 2 MilBFG 2004 behandelt "Berufsförderung während des Dienstverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufsförderung während des Dienstverhältnisses
§ 2. (1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
(2) Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
(3) Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.
(4) Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MilBFG 2004 in einfachen Worten?
§ 2 MilBFG 2004 behandelt "Berufsförderung während des Dienstverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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