§ 10
§ 10 Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 MilBFG 2004?
- Kernaussage§ 10 MilBFG 2004 behandelt "Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz
§ 10. (1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.
(2) Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 MilBFG 2004 in einfachen Worten?
§ 10 MilBFG 2004 behandelt "Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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Rückverweise
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