Bundesgesetze

Liegenschaftsteilungsgesetz

Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).

LiegTeilGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001787 · BGBl. Nr. 3/1930 · 20/11 Grundbuch · Original im RIS öffnen

Art. 32 § 8

Art. 32 § 8 (Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 32 § 8 LiegTeilG?

  • KernaussageArt. 32 § 8 LiegTeilG behandelt "(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: §§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

§ 8. §§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 7
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 9

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 § 8 LiegTeilG in einfachen Worten?

Art. 32 § 8 LiegTeilG behandelt "(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2012
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:33
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)
  • BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

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Verweise

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