§ 11
§ 11
Fassung: 7. April 1930 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 LiegTeilG?
- Kernaussage§ 11 LiegTeilG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 LiegTeilG in einfachen Worten?
§ 11 LiegTeilG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. April 1930 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2012
- Fassung seit
- 7. April 1930
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:27
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)
- BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob695/80 · 7. Oktober 19805Ob695/80 · 7. Oktober 1980 · ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046648Veröff: EvBl 1981/130 S 394 = SZ 53/129
JN §81 · LiegTeilG §11OGH · RechtssatzOGH · 5Ob22/76 · 2. November 19765Ob22/76 · 2. November 1976 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018220Veröff: EvBl 1977/149 S 321 = SZ 49/125
ABGB 364c B3 · ABGB §1374 · LiegTeilG §11OGH · RechtssatzOGH · 5Ob22/76 · 2. November 19765Ob22/76 · 2. November 1976 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060745Veröff: SZ 49/125 = EvBl 1977/149 S 321
GBG §122 A · LiegTeilG §11 · LiegTeilG §12