Bundesgesetze

Liegenschaftsteilungsgesetz

Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).

LiegTeilGBundesgesetzFassung seit 6. Juli 1961RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001787 · BGBl. Nr. 3/1930 · 20/11 Grundbuch · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 (Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)

Fassung: 6. Juli 1961 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 LiegTeilG?

  • KernaussageArt. 2 LiegTeilG behandelt "(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 8
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 39

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 LiegTeilG in einfachen Worten?

Art. 2 LiegTeilG behandelt "(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Juli 1961 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2012
Fassung seit
6. Juli 1961
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 30/2012 (NR: GP XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)
  • BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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