Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

BundesgesetzFassung seit 13. Juni 1975RIS-Stand 20. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009405 · BGBl. Nr. 319/1975 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 8

Art. 1 § 8 Wahrnehmung der Rechte des Bundes

Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 8 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen?

  • KernaussageArt. 1 § 8 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Wahrnehmung der Rechte des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 8. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 8 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen in einfachen Worten?

Art. 1 § 8 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Wahrnehmung der Rechte des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 1975 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2016
Fassung seit
13. Juni 1975
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)
  • BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)
  • BGBl. I Nr. 47/2005 (NR: GP XXII AB 865 S. 110. BR: AB 7289 S. 722.)
  • BGBl. Nr. 648/1994 (NR: GP XVIII RV 1664 AB 1776 S. 172. BR: AB 4901 S. 589.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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