Art. 1 § 4
Art. 1 § 4 Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes
Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen?
- KernaussageArt. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes
§ 4. Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen in einfachen Worten?
Art. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 1975 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2016
- Fassung seit
- 13. Juni 1975
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)
- BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)
- BGBl. I Nr. 47/2005 (NR: GP XXII AB 865 S. 110. BR: AB 7289 S. 722.)
- BGBl. Nr. 648/1994 (NR: GP XVIII RV 1664 AB 1776 S. 172. BR: AB 4901 S. 589.)
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