Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

BundesgesetzFassung seit 13. Juni 1975RIS-Stand 20. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009405 · BGBl. Nr. 319/1975 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4 Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes

Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen?

  • KernaussageArt. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes

§ 4. Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen in einfachen Worten?

Art. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 1975 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2016
Fassung seit
13. Juni 1975
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)
  • BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)
  • BGBl. I Nr. 47/2005 (NR: GP XXII AB 865 S. 110. BR: AB 7289 S. 722.)
  • BGBl. Nr. 648/1994 (NR: GP XVIII RV 1664 AB 1776 S. 172. BR: AB 4901 S. 589.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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