Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

BundesgesetzFassung seit 13. Juni 1975RIS-Stand 20. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009405 · BGBl. Nr. 319/1975 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 6

Art. 1 § 6 Öffentlichkeitsrecht

Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 6 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen?

  • KernaussageArt. 1 § 6 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Öffentlichkeitsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Öffentlichkeitsrecht

§ 6. (1) An private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.

(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 6 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen in einfachen Worten?

Art. 1 § 6 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen behandelt "Öffentlichkeitsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt Art. 1 § 6 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 1975 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2016
Fassung seit
13. Juni 1975
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)
  • BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)
  • BGBl. I Nr. 47/2005 (NR: GP XXII AB 865 S. 110. BR: AB 7289 S. 722.)
  • BGBl. Nr. 648/1994 (NR: GP XVIII RV 1664 AB 1776 S. 172. BR: AB 4901 S. 589.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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