Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

BundesgesetzFassung seit 11. August 2005RIS-Stand 20. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009405 · BGBl. Nr. 319/1975 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Pflichtgegenstände

Fassung: 11. August 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen?

  • KernaussageArt. 1 § 3 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichtgegenstände

§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen in einfachen Worten?

Art. 1 § 3 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. August 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2016
Fassung seit
11. August 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)
  • BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)
  • BGBl. I Nr. 47/2005 (NR: GP XXII AB 865 S. 110. BR: AB 7289 S. 722.)
  • BGBl. Nr. 648/1994 (NR: GP XVIII RV 1664 AB 1776 S. 172. BR: AB 4901 S. 589.)

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Verweise

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