Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

BundesgesetzIn Kraft seit 13. Juni 1975RIS-Stand 20. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009405 · BGBl. Nr. 319/1975 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2 Schulpflicht

Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend

Schulpflicht

§ 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum freiwilligen Berufsschulbesuch besteht.

(3) Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger Lehrgänge ist zulässig.

(4) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Abs. 3 findet nicht Anwendung.

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Pflichtgegenstände

Fassung: 11. August 2005 bis laufend

Pflichtgegenstände

§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.

Art. 1 § 5

Art. 1 § 5 Schulgeldfreiheit

Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend

Schulgeldfreiheit

§ 5. Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

Art. 1 § 6

Art. 1 § 6 Öffentlichkeitsrecht

Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend

Öffentlichkeitsrecht

§ 6. (1) An private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.

(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

Art. 1 § 7

Art. 1 § 7 Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

Fassung: 24. Mai 2013 bis laufend

Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 7. (1) Die Ausführungsgesetze zu § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2005 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Art. 1 § 8

Art. 1 § 8 Wahrnehmung der Rechte des Bundes

Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend

Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 8. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

Art. 1

Art. 1

Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend