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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1 § 1
Art. 1 § 1 Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,
Art. 1 § 2
Art. 1 § 2 Schulpflicht
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
Schulpflicht
§ 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum freiwilligen Berufsschulbesuch besteht.
(3) Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger Lehrgänge ist zulässig.
(4) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Abs. 3 findet nicht Anwendung.
Art. 1 § 3
Art. 1 § 3 Pflichtgegenstände
Fassung: 11. August 2005 bis laufend
Pflichtgegenstände
§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.
Art. 1 § 4
Art. 1 § 4 Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes
Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend
Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes
§ 4. Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.
Art. 1 § 5
Art. 1 § 5 Schulgeldfreiheit
Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend
Schulgeldfreiheit
§ 5. Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.
Art. 1 § 6
Art. 1 § 6 Öffentlichkeitsrecht
Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend
Öffentlichkeitsrecht
§ 6. (1) An private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
Art. 1 § 7
Art. 1 § 7 Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
Fassung: 24. Mai 2013 bis laufend
Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 7. (1) Die Ausführungsgesetze zu § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2005 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Art. 1 § 8
Art. 1 § 8 Wahrnehmung der Rechte des Bundes
Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend
Wahrnehmung der Rechte des Bundes
§ 8. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
Art. 1
Art. 1
Fassung: 13. Juni 1975 bis laufend