Bundesgesetze

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG)

KoDiGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012480 · BGBl. I Nr. 171/2023 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Veröffentlichungsmöglichkeiten

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 KoDiG?

  • Kernaussage§ 14 KoDiG behandelt "Veröffentlichungsmöglichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veröffentlichungsmöglichkeiten

§ 14. (1) Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anordnungen und Verordnungen soweit dies in den Materiengesetzen vorgesehen ist. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, in den AVN kundgemacht werden.

(2) Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Abs. 1 und 2 erlassen.

(4) Die KVG wird von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(6) Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder Teilnahme in der Arbeitsgruppe sowie der Funktion im Gremium oder Beendigung des Zweckes des Zuganges zum internen Bereich der KVG werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 KoDiG in einfachen Worten?

§ 14 KoDiG behandelt "Veröffentlichungsmöglichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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