§ 25
§ 25 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 KoDiG?
- Kernaussage§ 25 KoDiG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 25. (1) Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
(2) Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 KoDiG in einfachen Worten?
§ 25 KoDiG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
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Verweise
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