Bundesgesetze

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG)

KoDiGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012480 · BGBl. I Nr. 171/2023 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt,

(2) Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich

§ 2

§ 2 Behördliches Zusammenwirken

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Behördliches Zusammenwirken

Koordination der zuständigen Behörden

§ 2. Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

§ 3

§ 3 Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

§ 3. Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

§ 4

§ 4 Expertin bzw. Experte

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Expertin bzw. Experte

§ 4. (1) Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.

(2) Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.

§ 5

§ 5 Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Fachplenum

§ 5. (1) Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:

(2) Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(3) Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.

(4) Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7 anzuwenden.

(5) Die Aufgaben des Fachplenums sind:

§ 6

§ 6 Arbeitsgruppen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Arbeitsgruppen

§ 6. (1) Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Adhoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

(2) Jeder Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

(3) Andere Mitglieder sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ernennen.

(4) Den Vorsitz führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter eines Landes, wobei die oder der Zweitgenannte aus dem Kreise der Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter bestimmt wird.

(5) Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Abs. 5 vorzulegen.

§ 7

§ 7 Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

§ 7. (1) Der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:

(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu nominieren, die bzw. der bei Verhinderung des vertretenen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter des vorsitzführenden Landes der Landeshauptleutekonferenz.

(4) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 4 zu regeln.

(5) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(6) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Bundesland hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Länder und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(7) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung sind:

§ 8

§ 8 Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

4. Abschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des § 7 gesg/">Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.

(2) Die zentrale MNKPStelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Abs. 2 die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Abs. 3 automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

§ 9

§ 9 Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

§ 9. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

§ 10

§ 10 Nationale Kontrollpläne

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Nationale Kontrollpläne

§ 10. (1) Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten Bedacht nehmen.

(4) Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß §§ 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.

(5) Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Abs. 3 einzubeziehen sind.

§ 11

§ 11 Berichtswesen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Berichtswesen

§ 11. (1) Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß § 12 hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklungen im Lebensmittel-, Tiergesundheits- und Tierschutzbereich dem Nationalrat bis 31. August vorzulegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf sich bei der Erstellung des Berichts der Agentur bedienen. Sofern die einschlägigen Materiengesetze, dies vorsehen, sind die Kontrollergebnisse von der Agentur zu veröffentlichen.

§ 12

§ 12 Beauftragung von Kontrollstellen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Beauftragung von Kontrollstellen

§ 12. (1) Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen.

(2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Auftragsbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.

(3) Die Kontrollstelle hat anlässlich der Kontrolle von ihr festgestellte Verstöße gegen die überprüften Materienvorschriften, insbesondere auch die Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, unverzüglich der beauftragenden Stelle zur Setzung allfälliger weiterer Maßnahmen zu melden und falls erforderlich Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen und diese, sofern in den Materiengesetzen keine längere Zeitspanne angegeben ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

§ 13

§ 13 Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

§ 13. (1) Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß § 8 Abs. 2 Z 27 GESG.

(2) Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.

(4) Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist ELearning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.

§ 14

§ 14 Veröffentlichungsmöglichkeiten

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Veröffentlichungsmöglichkeiten

§ 14. (1) Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anordnungen und Verordnungen soweit dies in den Materiengesetzen vorgesehen ist. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, in den AVN kundgemacht werden.

(2) Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Abs. 1 und 2 erlassen.

(4) Die KVG wird von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(6) Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder Teilnahme in der Arbeitsgruppe sowie der Funktion im Gremium oder Beendigung des Zweckes des Zuganges zum internen Bereich der KVG werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

§ 15

§ 15 Interne Audits zuständiger Behörden

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Interne Audits zuständiger Behörden

§ 15. (1) Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:

(2) Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.

(3) Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.

(4) Die internen Audits sind von Auditorinnen bzw. Auditoren durchzuführen, die die Voraussetzungen gemäß den „Anforderungen an Auditorinnen bzw. Auditoren“ im „Handbuch Audit des MNKP“, erfüllen.

(5) Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dürfen die Auditorinnen bzw. Auditoren nicht jenes Land bzw. jene Organisationseinheit auditieren, in welchem bzw. welcher sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben bzw. ein Weisungszusammenhang besteht. Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die die Unabhängigkeit in Frage stellen können.

(6) Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 6 Verordnung (EU) 2017/625.

(7) Ein Audit-Koordinierungsgremium zum Austausch relevanter Informationen zwischen allen involvierten Stellen tritt zumindest einmal jährlich zusammen, um eine kohärente Ausrichtung und gleichwertige Qualität sicher zu stellen. Im Audit-Koordinierungsgremium wird die gemeinsame Ausrichtung für das Auditjahr fixiert sowie die Verteilung wichtiger Informationen an alle involvierten Stellen vorgenommen.

§ 16

§ 16 Serviceleistungen für Audits

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Serviceleistungen für Audits

§ 16. (1) Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durch

(2) Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.

(3) Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß § 5, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

§ 17

§ 17 Laboratorien

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Laboratorien

§ 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Art. 101 der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.

(2) Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.

§ 18

§ 18 Aufgaben der Agentur

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Aufgaben der Agentur

§ 18. (1) Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Abs. 1 ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

§ 19

§ 19 Datenbanken

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

5. Abschnitt

Datenbanken

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß § 20 und in ein Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21.

(2) Die gemäß den Materiengesetzen sowie auf diesen beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zur Übermittelung von Daten verpflichteten Stellen haben jene Daten, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den Registern bzw. Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 24 automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu erfassen sind, zur Verfügung zu stellen. Dabei haben sie sich des durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten Registers bzw. Datenbank gemäß §§ 20 bis 23 oder eigener Systeme mit geeigneten Schnittstellen zu dem eben beschriebenen Register zu bedienen.

(3) Änderungen bzw. Korrekturen von Datensätzen sind in jenem Register bzw. jener Datenbank vorzunehmen, in welcher der von der Korrektur betroffene Datensatz ursprünglich eingetragen wurde.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt die Daten der Register gemäß den §§ 20 bis 23 an Bundesministerinnen bzw. Bundesminister mit gesetzlichen Berichtspflichten sowie an wissenschaftliche Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 und des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen, welche im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind diese in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Wenn damit der angestrebte Zweck nicht erfüllt werden kann, ist es ausnahmsweise möglich die Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, im konkreten Einzelfall nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Daten in personenbezogener Form übermitteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese nicht über das für die Zweckerreichung notwendige Ausmaß hinaus verarbeitet werden und im Ergebnis nicht aufscheinen. Die Bestimmungen des FOG bleiben unberührt.

(5) Die Auftragsverarbeiter sind in ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 23 verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 20

§ 20 Veterinärregister

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Veterinärregister

§ 20. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

(2) Das Register gliedert sich in

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondere

(5) Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

(7) Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.

(8) Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern die Daten gemäß Abs. 3 Z 5 zum Zweck der Überwachung der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln, der Tierseuchenüberwachung, der öffentlich-rechtlichen Betrauung mit Aufgaben und der Beauftragung von Ausstellungen von Bescheinigungen zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen

(10) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zum Zwecke der Verarbeitung zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(11) Der Agentur sind durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOSDaten zur Verarbeitung zu übermitteln, die zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG erforderlich sind. Davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(13) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen behördlichen Aufgaben, einschließlich der flächen- und tierbezogenen Förderungen, bilden, zur Verwendung offenzulegen.

(14) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMAGesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.

(15) Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(16) Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach längstens 7 Jahren ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung; in Fällen eines Tierseuchenausbruches spätestens 30 Jahre nach Beendigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die personenbezogenen Daten im Rahmen der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG sind sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden nach längstens 7 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung, zu löschen.

(_______

Anm. 1: Art. 5 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In § 20 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

§ 21

§ 21 Verbrauchergesundheitsregister

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Verbrauchergesundheitsregister

§ 21. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der

(2) Das Register gliedert sich in

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des

(5) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

(6) Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.

(7) Sofern im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Abs. 1 einzutragen haben.

(8) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(10) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(11) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMAGesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.

(12) Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(13) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.

(____________

Anm. 1: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In § 21 Abs. 5 Z 4 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

§ 22

§ 22 Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

§ 22. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Art. 4 Z 2 und Z 28 sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4 Z 29 der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.

(2) Das Register gliedert sich in

(3) Im Register ist zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:

(4) Die in Abs. 3 genannten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele, die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung, festlegen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahre nach der erstmaligen Erfassung.

§ 23

§ 23 Equidendatenbank

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Equidendatenbank

§ 23. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

(2) Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Abs. 1 erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.

(3) Die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

(6) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 40 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.

§ 24

§ 24 Analysedatenbank

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Analysedatenbank

§ 24. (1) Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (VerKIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der

(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Abs. 1 notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:

(3) Für die Führung des VerKIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.

§ 25

§ 25 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 25. (1) Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.

(2) Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

§ 26

§ 26 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

§ 27

§ 27 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.

(3) Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.