Bundesgesetze

Investitionsprämiengesetz

Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

InvPrGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2029RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011242 · BGBl. I Nr. 88/2020 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Schlussbestimmungen

Fassung: 30. Dezember 2025 bis 30. Dezember 2029

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 InvPrG?

  • Kernaussage§ 5 InvPrG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1a) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1b) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1c) § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1d) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1e) § 5 Abs. 1, 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 1b, § 5 Abc. 1c und 5 Abs. 1d in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 InvPrG in einfachen Worten?

§ 5 InvPrG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis 30. Dezember 2029.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2025
Fassung seit
30. Dezember 2025
Fassung bis
30. Dezember 2029
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 108/2025 (NR: GP XXVIII IA 594/A AB 358 S. 55. BR: AB 11729 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 95/2021 (NR: GP XXVII IA 1559/A AB 845 S. 105. BR: AB 10634 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 52/2021 (NR: GP XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 167/2020 (NR: GP XXVII IA 1126/A AB 591 S. 69. BR: AB 10512 S. 916.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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