Bundesgesetze

Investitionsprämiengesetz

Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

InvPrGBundesgesetzIn Kraft bis 30. Dezember 2029RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011242 · BGBl. I Nr. 88/2020 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Fassung: 29. Mai 2021 bis 30. Dezember 2029

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 7,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

§ 2

§ 2 COVID-19 Investitionsprämie

Fassung: 26. März 2021 bis 30. Dezember 2029

COVID-19 Investitionsprämie

§ 2. (1) Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden.

(2) Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Detaillierungen dazu sind in der Förderungsrichtlinie gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmen.

(3) Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

(4) Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.

(5) Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen gemäß Abs. 1. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %.

§ 3

§ 3 Förderungsrichtlinie

Fassung: 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029

Förderungsrichtlinie

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

§ 4

§ 4 Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie

Fassung: 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie

§ 4. (1) Der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

§ 5

§ 5 Schlussbestimmungen

Fassung: 30. Dezember 2025 bis 30. Dezember 2029

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1a) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1b) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1c) § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1d) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(1e) § 5 Abs. 1, 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 1b, § 5 Abc. 1c und 5 Abs. 1d in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.

(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, betraut.