§ 4
§ 4 Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie
Fassung: 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 InvPrG?
- Kernaussage§ 4 InvPrG behandelt "Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie
§ 4. (1) Der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 InvPrG in einfachen Worten?
§ 4 InvPrG behandelt "Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2020
- Fassung bis
- 30. Dezember 2029
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 108/2025 (NR: GP XXVIII IA 594/A AB 358 S. 55. BR: AB 11729 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 95/2021 (NR: GP XXVII IA 1559/A AB 845 S. 105. BR: AB 10634 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 52/2021 (NR: GP XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 167/2020 (NR: GP XXVII IA 1126/A AB 591 S. 69. BR: AB 10512 S. 916.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.