Bundesgesetze

Investitionsprämiengesetz

Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

InvPrGBundesgesetzFassung bis 30. Dezember 2029RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011242 · BGBl. I Nr. 88/2020 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie

Fassung: 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 InvPrG?

  • Kernaussage§ 4 InvPrG behandelt "Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie

§ 4. (1) Der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Förderungsrichtlinie
Nächster Paragraph§ 5 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 InvPrG in einfachen Worten?

§ 4 InvPrG behandelt "Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2025
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
30. Dezember 2029
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 108/2025 (NR: GP XXVIII IA 594/A AB 358 S. 55. BR: AB 11729 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 95/2021 (NR: GP XXVII IA 1559/A AB 845 S. 105. BR: AB 10634 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 52/2021 (NR: GP XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 167/2020 (NR: GP XXVII IA 1126/A AB 591 S. 69. BR: AB 10512 S. 916.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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