§ 3
§ 3 Förderungsrichtlinie
Fassung: 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 InvPrG?
- Kernaussage§ 3 InvPrG behandelt "Förderungsrichtlinie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderungsrichtlinie
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 InvPrG in einfachen Worten?
§ 3 InvPrG behandelt "Förderungsrichtlinie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis 30. Dezember 2029.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2020
- Fassung bis
- 30. Dezember 2029
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 108/2025 (NR: GP XXVIII IA 594/A AB 358 S. 55. BR: AB 11729 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 95/2021 (NR: GP XXVII IA 1559/A AB 845 S. 105. BR: AB 10634 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 52/2021 (NR: GP XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 167/2020 (NR: GP XXVII IA 1126/A AB 591 S. 69. BR: AB 10512 S. 916.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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