§ 15
§ 15 Compliance
Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 InvFG 2011?
- Kernaussage§ 15 InvFG 2011 behandelt "Compliance" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Compliance
§ 15. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine wirksame und unabhängige Compliance-Funktion dauerhaft einzurichten, die folgende Aufgaben hat:
(3) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Verwaltungsgesellschaft sicher, dass
(4) Die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass diese aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 InvFG 2011 in einfachen Worten?
§ 15 InvFG 2011 behandelt "Compliance" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht2
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