§ 13
§ 13 Rechnungslegung der Verwaltungsgesellschaft
Fassung: 18. März 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 InvFG 2011?
- Kernaussage§ 13 InvFG 2011 behandelt "Rechnungslegung der Verwaltungsgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwaltungsgesellschaft hat zum Schutz der Anteilinhaber Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, umzusetzen und laufend aufrechtzuerhalten, die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechnungslegung der Verwaltungsgesellschaft
§ 13. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zum Schutz der Anteilinhaber Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, umzusetzen und laufend aufrechtzuerhalten, die es ihr ermöglichen, der FMA auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen. Die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Grundsätze und Methoden und Vorkehrungen sind von der Verwaltungsgesellschaft zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.
(2) Im Bezug auf die Rechnungslegung des OGAW hat die Verwaltungsgesellschaft
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
(4) Mit dem Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft sind auch die von der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten OGAW und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 InvFG 2011 in einfachen Worten?
§ 13 InvFG 2011 behandelt "Rechnungslegung der Verwaltungsgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 18. März 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2015
- Fassung seit
- 18. März 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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