§ 135
§ 135 Inhalt des KID
Fassung: 18. März 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 135 InvFG 2011?
- Kernaussage§ 135 InvFG 2011 behandelt "Inhalt des KID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das KID hat geeignete Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW zu enthalten und soll...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt des KID
§ 135. (1) Das KID hat geeignete Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW zu enthalten und soll die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
(2) Das KID hat Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW zu enthalten:
(3) Das KID muss eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.
(3a) Das KID muss auch eine Erklärung darüber enthalten, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
(4) Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des KID im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 maßgeblich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 135 InvFG 2011 in einfachen Worten?
§ 135 InvFG 2011 behandelt "Inhalt des KID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. März 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2015
- Fassung seit
- 18. März 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
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