Bundesgesetze

Investmentfondsgesetz 2011

Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011)

InvFG 2011BundesgesetzFassung bis 15. April 2027RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007389 · BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 107

§ 107 Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW

Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 107 InvFG 2011?

  • Kernaussage§ 107 InvFG 2011 behandelt "Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW

§ 107. (1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so haben diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.

(2) Der Feeder-OGAW darf die Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst tätigen, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

(3) Bei der Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Wahrung des Datenschutzes oder betreffend die Einschränkung der Offenlegung von Informationen verletzen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften löst weder für eine Verwahrstelle noch für eine für diese handelnde Person eine Haftung aus.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW hat der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.

(5) Die Verwahrstelle des Master-OGAW hat die FMA und gegebenenfalls die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, den Feeder-OGAW oder – sofern zutreffend – die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Ausübung ihrer Pflichten in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Vorkommnisse:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 InvFG 2011 in einfachen Worten?

§ 107 InvFG 2011 behandelt "Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2015
Fassung seit
1. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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