§ 24
§ 24 Änderungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 HGG 2001?
- Kernaussage§ 24 HGG 2001 behandelt "Änderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderungen
§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.
(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.
(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Verwaltungsbehörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Verwaltungsbehörde nachfolgenden Monatsersten.
(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach § 23 Abs. 3 ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 HGG 2001 in einfachen Worten?
§ 24 HGG 2001 behandelt "Änderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. September 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 35/2022 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 126/2021 (NR: GP XXVII RV 851 AB 863 S. 113. BR: AB 10652 S. 927.)
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