Im österreichischen Recht wird der Begriff „Familienunterhalt“ im Zusammenhang mit den Pflichten von Ehegatten und eingetragenen Partnern betrachtet. Die Regelungen hierzu finden sich hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Wesentlich ist, dass Ehegatten oder eingetragene Partner zur gemeinsamen Bestreitung des Lebensaufwands verpflichtet sind. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur finanzielle Leistungen, sondern auch persönliche Beiträge wie Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen.
Gemäß § 94 ABGB ist der Unterhalt der Familie gemeinsam von beiden Ehegatten zu bestreiten. Es wird dabei berücksichtigt, dass nicht zwingend beide Ehepartner gleichermaßen finanziell zu dieser Unterhaltspflicht beitragen müssen. Vielmehr zählt der gesamte Beitrag zur Lebensgemeinschaft, egal ob es sich um Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung oder Betreuung von Kindern handelt.
§ 95 ABGB beschreibt, dass der Beitrag eines Ehegatten den angemessenen Lebensstandard seiner Familie sichern muss und sich an der Lebensverhältnissen orientiert, die während der Ehe üblich sind. Es gibt dabei keine starren Regeln, sondern es wird individuell geprüft, welche Leistungen im Einzelfall von jedem Partner erwartet werden können.
Wird die Ehe geschieden oder endet eine eingetragene Partnerschaft, so unterscheidet sich der Unterhalt, den ein Partner leisten oder erhalten muss, von den Ansprüchen während der aufrechten Ehe oder Partnerschaft. In diesen Fällen kommt es zu Regelungen, die sich unter anderem nach den §§ 66 ff. Ehegesetz oder den §§ 50 ff. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz richten, die die Alimente oder den nachträglichen Unterhalt betreffen.
Insgesamt zeigt sich, dass im österreichischen Recht der Begriff „Familienunterhalt“ nicht nur auf die finanzielle Ebene beschränkt ist, sondern das gesamte Spektrum der Pflege und Betreuung innerhalb der Familie umfasst. Der Familienunterhalt basiert auf dem Gedanken der Solidarität in der Lebensgemeinschaft und soll sicherstellen, dass für alle Mitglieder der Familie ein angemessener Lebensstandard gedeckt ist.