Bundesgesetze

Heeresgebührengesetz 2001

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)

HGG 2001BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2019RIS-Stand 5. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001214 · BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024 · 43/02 Leistungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Verlassen des Garnisonsortes

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 HGG 2001?

  • Kernaussage§ 15 HGG 2001 behandelt "Verlassen des Garnisonsortes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verlassen des Garnisonsortes

§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf das Ausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 13 Abs. 1 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Verpflegung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 HGG 2001 in einfachen Worten?

§ 15 HGG 2001 behandelt "Verlassen des Garnisonsortes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Oktober 2019
Fassung seit
1. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:05
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 35/2022 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 126/2021 (NR: GP XXVII RV 851 AB 863 S. 113. BR: AB 10652 S. 927.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.