Bundesgesetze

Heeresgebührengesetz 2001

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)

HGG 2001BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 5. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001214 · BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024 · 43/02 Leistungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 Mitteilungspflicht

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 HGG 2001?

  • Kernaussage§ 34 HGG 2001 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitteilungspflicht

§ 34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.

(2) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heerespersonalamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 33 Verfahren
Nächster Paragraph§ 35 Auszahlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 HGG 2001 in einfachen Worten?

§ 34 HGG 2001 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. September 2025
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 35/2022 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 126/2021 (NR: GP XXVII RV 851 AB 863 S. 113. BR: AB 10652 S. 927.)

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Verweise

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Judikatur-Auswertung

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