Bundesgesetze

Heeresgebührengesetz 2001

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)

HGG 2001BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 5. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001214 · BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024 · 43/02 Leistungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 HGG 2001?

  • Kernaussage§ 41 HGG 2001 behandelt "Fortzahlung durch andere Arbeitgeber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 HGG 2001 in einfachen Worten?

§ 41 HGG 2001 behandelt "Fortzahlung durch andere Arbeitgeber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2017
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:32
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 35/2022 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 126/2021 (NR: GP XXVII RV 851 AB 863 S. 113. BR: AB 10652 S. 927.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.