Bundesgesetze

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)

GWR-GesetzBundesgesetzFassung seit 1. März 2004RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003223 · BGBl. I Nr. 9/2004 · 46/02 Sonstiges Statistik · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Bereitstellung der Online-Applikation

Fassung: 1. März 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 GWR-Gesetz?

  • Kernaussage§ 5 GWR-Gesetz behandelt "Bereitstellung der Online-Applikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bereitstellung der Online-Applikation

§ 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 GWR-Gesetz in einfachen Worten?

§ 5 GWR-Gesetz behandelt "Bereitstellung der Online-Applikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2013
Fassung seit
1. März 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:19
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)
  • BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise