§ 4
§ 4 Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 GWR-Gesetz?
- Kernaussage§ 4 GWR-Gesetz behandelt "Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:
(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 GWR-Gesetz in einfachen Worten?
§ 4 GWR-Gesetz behandelt "Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)
- BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)
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