Bundesgesetze

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)

GWR-GesetzBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003223 · BGBl. I Nr. 9/2004 · 46/02 Sonstiges Statistik · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 GWR-Gesetz?

  • Kernaussage§ 6 GWR-Gesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

(2) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.

(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GWR-Gesetz in einfachen Worten?

§ 6 GWR-Gesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2013
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)
  • BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)

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Verweise

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