Bundesgesetze

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG)

GSchGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1991RIS-Stand 31. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10002954 · BGBl. Nr. 256/1990 · 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 GSchG?

  • Kernaussage§ 7 GSchG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage binnen angemessener Frist zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung oder sonstige Mängel wahrnimmt.

(2) Kommt der Bürgermeister den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die rückständige Amtshandlung auf Kosten der säumigen Gemeinde vorzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GSchG in einfachen Worten?

§ 7 GSchG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juli 2012
Fassung seit
1. Januar 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 121/2016 (NR: GP XXV RV 1300 AB 1403 S. 158. BR: AB 9707 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)
  • BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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