§ 7
§ 7 Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 GSchG?
- Kernaussage§ 7 GSchG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage binnen angemessener Frist zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung oder sonstige Mängel wahrnimmt.
(2) Kommt der Bürgermeister den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die rückständige Amtshandlung auf Kosten der säumigen Gemeinde vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GSchG in einfachen Worten?
§ 7 GSchG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juli 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 121/2016 (NR: GP XXV RV 1300 AB 1403 S. 158. BR: AB 9707 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)
- BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
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Verweise
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