Bundesgesetze

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG)

GSchGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1991RIS-Stand 31. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10002954 · BGBl. Nr. 256/1990 · 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Persönliche Voraussetzungen der Berufung

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Persönliche Voraussetzungen der Berufung

§ 1. (1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

§ 4

§ 4 Befreiungsgründe

Fassung: 12. August 2014 bis laufend

Befreiungsgründe

§ 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:

§ 5

§ 5 Verfahren der Gemeinden

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Verfahren der Gemeinden

§ 5. (1) Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung ausschließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen oder keinen Hauptwohnsitz im Inland haben (§ 3 Z 7), sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 1 genannte Amtshandlung ist zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift abzufassen.

(3) Der Bürgermeister hat ein fortlaufend numeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis der ausgelosten Personen in einem allgemein zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Es hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der eingetragenen Personen zu enthalten. Die Auflegung des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten.

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.

(5) Der Bürgermeister hat nach der Auflegung des Verzeichnisses bei ausgelosten Personen, bei denen das Vorliegen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung zweifelhaft erscheint, entsprechende Bemerkungen anzubringen.

(6) Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen sind in einer Niederschrift fortlaufend zu numerieren und im Verzeichnis ersichtlich zu machen.

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 7

§ 7 Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage binnen angemessener Frist zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung oder sonstige Mängel wahrnimmt.

(2) Kommt der Bürgermeister den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die rückständige Amtshandlung auf Kosten der säumigen Gemeinde vorzunehmen.

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 12. August 2014 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 12. August 2014 bis laufend

§ 11

§ 11 Verfahren in Städten mit eigenem Statut

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Verfahren in Städten mit eigenem Statut

§ 11. Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1 bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften der §§ 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister obliegen.

§ 12

§ 12 Verfahren bei Gericht

Fassung: 12. August 2014 bis laufend

Verfahren bei Gericht

§ 12. Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 16

§ 16

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

§ 17

§ 17

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

§ 18

§ 18 Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

Fassung: 12. August 2014 bis laufend

Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

§ 18. (1) Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG).

(2) Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Landesgerichte spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und des mit Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung ein.

(3) Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Wohnanschrift der namhaft gemachten Personen anzuführen.

(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind.

§ 19

§ 19 Anwendung der Verfahrensgesetze

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Anwendung der Verfahrensgesetze

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, auf das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 anzuwenden.

§ 20

§ 20 Schluß- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren tätig sein sollen, anzuwenden sind.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1b) Die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und Abs. 6, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1c) §§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 folgenden Tag in Kraft.

(1d) § 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, über die Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten (Geschwornen- und Schöffenlistengesetz) in seiner geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1991, soweit sie sich aber auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen beziehen, frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft treten.

(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

§ 21

§ 21

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Art. 12

Art. 12 Artikel XII

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Artikel XII

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 256/1990)

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)

Art. 24

Art. 24 Artikel XXIV

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 12, 13, 14 und 18, BGBl. Nr. 256/1990)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.