§ 18
§ 18 Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen
Fassung: 12. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 GSchG?
- Kernaussage§ 18 GSchG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 18. (1) Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG).
(2) Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Landesgerichte spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und des mit Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung ein.
(3) Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Wohnanschrift der namhaft gemachten Personen anzuführen.
(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 GSchG in einfachen Worten?
§ 18 GSchG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Oktober 2025
- Fassung seit
- 12. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 10:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 121/2016 (NR: GP XXV RV 1300 AB 1403 S. 158. BR: AB 9707 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)
- BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
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